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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Allgemeines

1.1 Zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gelten die nachstehenden Bedingungen, die in jedem Fall Vorrang vor etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben.

1.2 Ergänzend finden die Vorschriften des BGB über den Werk-, Werklieferungs- und Kaufvertrag Anwendung.

2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1 Das Angebot des Auftragnehmers ist freibleibend und beinhaltet nur die dort ausgewiesenen Leistungen. Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Darstellungen aus den Angebotsunterlagen sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für in den Angebotsunterlagen enthaltene Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsangaben.

2.2 Der Auftragnehmer beansprucht für alle Angebotsunterlagen einschließlich Zeichnungen und Pläne Eigentums und Urheberrechte. Diese dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden.

2.3 Mündliche Nebenabreden, Abänderungen oder Ergänzungen zu Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

3. Preise, Zahlung

3.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk einschließlich der Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.

3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten. In Rechnung gestellte Beträge werden innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden nur angenommen, wenn dies vereinbart ist. Die Annahme erfolgt erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und des Einzugs trägt der Auftraggeber.

3.4 Aufrechnungsrechte gegen die Forderungen des Auftragnehmers stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Ansprüchen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer in Geld. Wegen sonstiger Ansprüche ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.5 Wird die Leistung des Auftragnehmers vertragsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht, so kann der Auftragnehmer die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tariflohn- und Materialpreisänderungen, erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

3.6 Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird oder wenn dem Auftragnehmer eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt wird, die die Zahlungsansprüche gefährdet, so wird die gesamte Restschuld des Auftraggebers fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.

4. Lieferzeit, Lieferverzug

4.1 Verbindliche Lieferfristen und Termine müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Angaben mit „ca.“, „gegen“ usw. bezeichnen keine verbindlichen Fristen, sondern geben nur den voraussichtlichen Liefertermin an. Der Lauf der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Vertragspflichten erfüllt, insbesondere vereinbarte Anzahlungen erbringt, sowie von ihm zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und Genehmigungen beibringen. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Auftraggeber die Montagebedingungen und Einbauvoraussetzungen erfüllt. Im Falle eines derartigen Lieferhindernisses verlängert sich die Lieferzeit um den Verhinderungszeitraum zzgl. eines angemessenen Bearbeitungszeitraumes. Ein Liefertermin verschiebt sich entsprechend.

4.2 Ist der Auftragnehmer durch unvorhersehbare Hindernisse, die auch bei Einhaltung der zumutbaren Sorgfaltsanforderungen nicht abwendbar waren, an der rechtzeitigen Erfüllung der Leistungsverpflichtung gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Der Auftraggeber ist über die Lieferverzögerung und die Gründe hierfür unverzüglich zu informieren. Sollten die hindernden Umstände länger als 3 Monate andauern, so ist jeder Vertragsteil zum Rücktritt berechtigt.

4.3 Ist der vom Auftragnehmer zu vertretende Lieferverzug auf eine fahrlässige Vertragsverletzung zurückzuführen, haftet er nur auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens; diese Haftung wird auf maximal 15 % des Wertes der Gesamtlieferung beschränkt, die in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich genutzt werden kann. Unberührt bleibt die Haftung des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, auch bei Verschulden von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Unberührt bleibt auch die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft ist oder als Folge eines vom Auftragnehmer zu vertretendem Lieferverzug der Auftraggeber berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist.

5. Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr oder Montage, übernommen hat. Sofern der Auftraggeber dies wünscht, wird die Lieferung durch den Auftragnehmer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken auf Kosten des Auftraggebers versichert.

5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft und deren Mitteilung an auf den Auftragnehmer über.

6. Gewährleistung

6.1 Sollte die Lieferung oder die Ausführung der Arbeiten mangelhaft sein, so liefert der Auftragnehmer nach seiner Wahl einwandfreien Ersatz oder bessert nach. Der Auftraggeber hat die für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls wird der Auftragnehmer von der Gewährleistungspflicht befreit. Verzögert sich die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen über angemessene Fristen hinaus oder schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

6.2 Liegt der vertraglich vereinbarten Leistung ein Werklieferungsvertrag mit einem Kaufmann zugrunde, setzen die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Geltendmachung von Gewährleistungs-Ansprüchen setzt in jedem Fall voraus, dass eine schriftliche Mängelanzeige erfolgt.

6.3 Das Recht des Auftraggebers, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, verjährt

• für Bowlinganlagen mit Schwingboden und Segmentplatten, Steuerungen u.

Stellmaschinen in 6 Monaten,

• für fest in das Bauwerk eingefügte Ausbauleistungen in 5 Jahren.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme bzw. der rechtsgrundlos verweigerten Abnahme der Vertragsleistung.

6.4 Für Mängel, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, leistet der Auftragnehmer keine Gewähr: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte; natürliche Abnutzung; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung;  Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder von Austauschwerkstoffen; ungeeigneter Baugrund; chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Die vorgenannten Ausschluss Gründe gelten nicht, sofern sie vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Dem Auftraggeber obliegt es, die für den Vertragsgegenstand erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in regelmäßigen Abständen fachgerecht durchzuführen. Soweit der Auftragnehmer Wartungshinweise gibt, sind diese zu beachten. Der Auftraggeber hat für die Bedienung und Wartung geeignetes und fachkundiges Personal einzusetzen. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr, falls Mängel auf Umstände zurückzuführen sind, die bei regelmäßiger und ordnungsgemäßer Wartung durch fachkundiges Personal nicht entstanden wären.

6.5 Führt der Auftraggeber selbst oder durch Dritte ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers oder unsachgemäß Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten am Vertragsgegenstand aus, bestehen für infolge dieses Verhaltens auftretende Mängel keine Gewährleistungsansprüche.

6.6 Die Haftung auf Schadensersatz wird ausgeschlossen, soweit solche Ansprüche auf einer fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers, seiner Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht; insoweit haftet der Auftraggeber insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand entstanden sind. Unberührt bleibt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Unberührt bleibt auch die Haftung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, soweit dem Vertragsgegenstand eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Die Schadensersatzhaftung des Auftraggebers wird auch für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers ausgeschlossen, die auf Störungen oder Stillstand der Anlagen zurückgeführt werden, die bei regelmäßiger und ordnungsgemäßer Wartung durch fachkundiges Personal nicht entstanden wären. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht.

6.7 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

7. Gesamthaftung

7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern 4 und 6 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder für deliktische Ansprüche gemäß § 823 BGB. Erfasst werden insoweit also Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Verletzung einer Nebenpflicht und sonstige Ansprüche, z. B. aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Auftragnehmer, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

7.2 Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.

8. Abnahme

8.1 Auf schriftliches Verlangen des Auftragnehmers ist ein Begehungstermin zur Abnahme durchzuführen, der innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang des Abnahmeverlangens liegen muss. Gibt der Auftraggeber keinen Termin bekannt oder verhindert er in sonstiger Weise die Abnahmebegehung, gilt die Vertragsleistung mit dem 10. Werktag nach Zugang des Abnahmeverlanges als abgenommen. Der Auftraggeber ist im Abnahmeverlangen auf diese Wirkung hinzuweisen.

8.2 Fehlen Zubehörteile oder geringfügige Arbeitsleistungen, stehen der Fertigstellung und der Durchführung des Abnahmetermins nicht entgegen. Dies gilt nicht, sofern aufgrund ausstehender Leistungen die Funktionsfähigkeit des Vertragsgegenstandes nicht gegeben ist.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen nebst etwaigem Kosten und Zinsen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Auftragnehmers. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen und weitere Lieferungen nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung auszuführen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Mit der Rücknahme der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer ist kein Rücktritt vom Vertrag verbunden, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers nach Abzug der Verwertungskosten anzurechnen.

9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den gelieferten Gegenstand, solange er im Eigentum des Auftragnehmers steht, pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber hat die Kaufsache während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, insbesondere auch notwendige Wartungsarbeiten auf seine Kosten rechtzeitig durchzuführen.

9.3 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verkaufen, verschenken, verpfänden, zur Sicherung übereignen noch in sonstiger Weise darüber verfügen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Kosten von Interventionen gegen solche Eingriffe Dritter trägt der Auftraggeber.

9.4 Übersteigt der realisierbare Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

10. Verfügungsgewalt

10.1 Sofern der Auftraggeber Grundstücks- oder Teileigentümer ist, versichert er, dass er in seiner Verfügungsbefugnis nicht beschränkt ist. Ist der Auftraggeber nicht Grundstücks- oder Teileigentümer, versichert er, dass der Vertragsabschluss für die Abwicklung des Vertrages mit Wissen und Zustimmung des Eigentümers erfolgt.

10.2 Sollte die Lieferung und Montage des Vertragsgegenstandes deshalb nicht möglich sein oder sich verzögern, weil eine erforderliche Zustimmung oder eine öffentlich-rechtliche Genehmigung fehlt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche hieraus entstehenden Schäden zu ersetzen. Eine sich daraus ergebende Unmöglichkeit der Vertragserfüllung hat der Auftraggeber zu vertreten.

11. Schadensersatz beim vom Auftraggeber zu vertretender Unmöglichkeit

11.1 Kommt der Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so kann der Auftragnehmer als Schadensersatz 20 % des vereinbarten Preises ohne Einzelnachweis ersetzt verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dem Auftragnehmer im konkreten Fall ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder geringer ist als die genannte Pauschale.

11.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, anstelle der Schadensersatzpauschale den ihm erwachsenen Schaden konkret zu berechnen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.

12.2 Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, bei einem sonst nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zuständigen Gericht zu klagen.

13. Anwendbares Recht

Für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen des Gesetzes über den Internationalen Warenkauf vom 01.01.1991, welche ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

a) Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Änderungen müssen von uns schriftlich bestätigt werden, um wirksam zu sein.

b) Unsere Bestellnummer ist auf sämtlichen Schreiben, Lieferscheinen und Rechnungen anzugeben. Sofern nicht sofortige Lieferung erfolgt, sind wir an unsere Bestellung nur gebunden, wenn inner-halb einer Woche nach Datum der Bestellung schriftlich eine Annahme erfolgt.

c) Die zu liefernde und zu montierenden Materialien und Anlagen müssen den gesetzlichen Unfallvergütungsvorschriften entsprechen. Bei der Durchführung des Auftrages verpflichtet sich der

Auftragnehmer, alle einschlägigen öffentlich-rechtlichen und technischen Vorschriften ( wie etwa DIN-Normen, VDE-, VDMA-, UVV-, TÜV-Vorschriften), sowie Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz- Bestimmungen einzuhalten.

d) Für Neubauarbeiten gelten die Bestimmungen der VOB sowie keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden. Für Leistungs- und Montageaufträgen, die nicht der VOB unterliegen, gelten nur die gesetzlichen Bestimmungen und die von uns genehmigten Lohnstundensätze. Veränderungen dieser Sätze bedürfen unserer Genehmigung.

2. Lieferungs- und Leistungstermine, Preise

a) Die vereinbarten Liefertermine bzw. Leistungstermine sind verbindlich. Teillieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig. Den Lieferungen sind Lieferscheine beizufügen; bei Dienstleistungen sind von uns anerkannte Zeit- und Materialnachweise abzugeben. Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Anlieferung berührt nicht die an den vorgesehenen Lieferterminen gebundene Zahlungsfrist.

b) Kommt der Auftragnehmer mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, so sind wir nach einmaliger Mahnung oder Nachfristsetzung berechtigt, nach unserer Wahl Nachlieferung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung bzw. Leistung oder aber statt der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer hat uns vorhersehbare Verzögerungen mitzuteilen.

c) Mehr- oder Minderlieferungen dürfen nur unserer ausdrücklichen schriftliche Einwilligungen erfolgen. Zur Erfüllung der Lieferverpflichtungen sind ausschließlich die von uns vorgeschriebene Menge verbindlich.

d) Die in unseren Bestellungen angegebenen Preise sind Festpreise. Der Preisfindung werden die bei uns ermittelten Eingangsmengen zugrunde gelegt.

3. Versandvorschriften

a) Der Versand ist frei, auf Gefahr des Auftragnehmers, ausschließlich an die von uns in der Bestellung vorgeschriebene Versandanschrift vorzunehmen. Bei Nichtbeachtung gehen die daraus entstehenden Kosten zu Lasten des Lieferanten.

b) Sofern die Verpackungskosten nicht im vereinbarten Lieferpreis enthalten sind, müssen diese vom Lieferanten bei Auftragsannahme mit bestätigt werden.

c) Die Kosten für Transport- und Bruchversicherung erkennen wir nur an, wenn sie vorher mit uns schriftlich vereinbart worden sind.

4. Rechnungen

a) Rechnungen müssen im Wortlaut mit den Benennungen in unserer Bestellung übereinstimmen und Bestellnummer, Bestelltag und Zusatzdaten des Bestellers enthalten und sind in zweifacher bzw. dreifacher Ausfertigung gemäß unserer jeweiligen Vorschrift zu erteilen.

b) Rechnungen über Dienstleistungen, insbesondere Montagearbeiten sind je nach Vereinbarung von uns bestätigte Zeit- und Materialnachweise oder Aufmaße beizufügen, ggf. ist auf uns bereits übergebene Nachweise hinzuweisen. Für Lieferungen bzw. Leistungen, die nicht direkt in einer unserer Betriebstätten entgegengenommen werden, ist uns der abgezeichnete Lieferschein bzw. Leistungsnachweis mit der Rechnung einzusenden. Erst bei Vorliegen dieses Nachweises gilt für uns die Lieferung bzw. Leistung als erbracht.

c) Die Skontofrist berechnet sich nach dem Eingangstag der Rechnung. Geht die Ware später als die Rechnung ein, so ist für die Berechnung der Skontofrist der Eingangstag der Ware maßgebend.

5. Zahlungen und Abtretungsausschluss

a) Die Zahlung erfolgt in Zahlungsmitteln nach unserer Wahl innerhalb 30 Tagen mit 3% Skonto, 60 Tage 2% Skonto, 90 Tage netto, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Durch Zahlung wird die Gewährleistung des Verkäufers und unser Recht auf Mängelrüge nicht beeinflusst.

a) Zahlungen werden unter dem Vorbehalt geleistet, dass der Lieferant sämtliche Vertragsbedingungen vollständig erfüllt hat. Sie gelten nicht als Schuldanerkenntnis.

b) Nachnahmen nehmen wir nicht an.

c) Forderungen dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung abgetreten werden.

d) Bei vereinbarten Voraus- bzw. Teilzahlungen behalten wir uns vor, eine von uns zu bestimmende Sicherheitsleistung zu fordern.

6. Eigentumsvorbehalt

Mit der Bezahlung geht die gelieferte Ware in unser Eigentum über, weitergehendem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten oder Dritter erkennen wir nicht an (BGB § 455).

7. Gewährleistung und Mängelbeseitigung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ware vor der Lieferung an uns auf Mängel und Fehlen zugesicherter Eigenschaften zu untersuchen. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware nach Erhalt zu untersuchen. Hat der Auftragnehmer ganz oder teilweise mangelhaft oder in sonstiger Weise nicht dem Vertrag entsprechend geliefert, können wir die Kosten, die uns durch Feststellung der Mangelhaftigkeit oder sonstigen Vertragsabweichungen entstehen, vom Auftragnehmer erstattet

verlangen. Unsere Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann nicht durch vorbehaltlose Abnahme oder Annahme der gelieferten Ware, wenn wir einen Mangel, das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder eine sonstige Vertragsabweichung der Ware kennen. Die Gewährleistungsfrist erstreckt sich auf ein Jahr nach unserer Abnahme, soweit nicht etwa anderes vereinbart oder die gesetzliche Frist länger ist. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist von uns gerügte Mängel verjähren unsere Gewährleistungsansprüche frühestens 6 Monate nach Erhebung der Rüge. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand späterer Mängelrüge (§ 377 HGB). Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf, so haben wir die Wahl, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen oder Mängelbeseitigung zu verlangen. Kommt der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach oder liegt ein dringender Fall vor sind wir berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Für die ausgebesserten oder ersetzten Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Werden wir bei Wiederverkauf an Dritte hinsichtlich der Gewährleistung in Anspruch genommen, so stellt uns der Auftragnehmer von jedem uns daraus entstehenden Schaden frei. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Zeichnungen oder Auswahlmustern verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Ausschlussklauseln für Folgeschäden-Haftung werden von uns nicht anerkannt. Falls von uns beanstandete Ware zurückgesandt wird, erfolgt dies unfrei und auf Gefahr des Auftragnehmers.

8. Höhere Gewalt

Arbeitsausstände (Streiks und Aussperrung), Betriebsstörungen sowie Betriebseinschränkungen und ähnliche Fälle, welche eine Verringerung des Verbrauchs zur Folge haben, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer der Störung von der Pflicht der Abnahme.

9. Schlussbestimmungen

Sofern in diesen Bestimmungen oder im individuell vereinbarten Vertragsinhalt keine Regelungen enthalten sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Das Haager Kaufrechtsabkommen findet auch gegenüber einem ausländischen Lieferanten keine Anwendung. Sollte einer dieser Bestimmungen nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Erfüllungsort für die Zahlungen und Gerichtsstand ist, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Jülich, insbesondere für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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